Über 80 Prozent der kommunalen Software-Beschaffungen liegen unter den EU-Schwellenwerten. Damit gilt die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) — und die hat ihre Eigenheiten, wenn es um Cloud-Software geht.
Die wichtigsten Fallstricke
- Beschränkter Markt: Bei Cloud-Spezialisten gibt es oft nur 2–3 ernsthafte Anbieter — Verhandlungsverfahren möglich
- Datenstandort: Klare Vorgaben in der Leistungsbeschreibung sind Pflicht
- Auftragsverarbeitungsverträge (AVV): müssen vor Zuschlag final sein, nicht erst danach
- Migration nach Vertragsende: explizit ausschreiben, sonst keine Verhandlungsmacht
„Den größten Hebel haben wir, bevor der Zuschlag erteilt ist. Danach ist man im Tagesgeschäft."